Widerrufbarkeit des Einverständnisses mit Entscheidung durch Einzelrichter und Verzicht auf mündliche Verhandlung – Zulässigkeit
der Klage des Insolvenzschuldners
Leitsatz
Das Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter wie der Verzicht auf mündliche Verhandlung können als
Prozesshandlung nicht frei widerrufen werden; insbes. auch nicht mit der Begründung, der Berichterstatter vertrete eine Rechtansicht,
die der Kl. nicht teile.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehen die Verwaltungs- und Verfügungsrechte des Stpfl. auf den Insolvenzverwalter
über. Der Insolvenzschuldner ist für die Dauer des Insolvenzverfahrens daher selbst nicht berechtigt, die sich aus seinem
Vermögen ergebenden Rechte auszuüben. Das betrifft auch die Vornahme von Prozesshandlungen.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt der Stpfl. zwar prozessfähig, er kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
aber keine Klage mehr erheben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): StBW 2012 S. 10 Nr. 1 FAAAD-98989
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 17.06.2011 - 11 K 70/11
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