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BAV | BMF zur rückwirkenden Steuerfreiheit der Eigenbeiträge
Eigenbeiträge des Arbeitnehmers in eine kapitalgedeckte Pensionskasse sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner ist . Dabei wird nicht zwischen verpflichtenden und freiwilligen Eigenbeiträgen unterschieden. Die Steuerfreiheit gilt auch für Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren, die von einer Pensionskasse neben einer Umlage erhoben werden, wenn eine getrennte Verwaltung und Abrechnung beider Vermögensmassen erfolgt. Arbeitnehmer können entweder diese Steuerfreiheit in Anspruch nehmen oder auf diese Steuerfreiheit zugunsten eines Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG verzichten, was eine individuelle Besteuerung der Eigenbeiträge auslöst. Hinsichtlich der rückwirkenden Umsetzung dieses Wahlrechts nimmt das BMF ...