Insolvenzverfahren: Aufhebung der Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Insolvenzverwalter
Gesetze: § 58 Abs 1 InsO, § 58 Abs 2 InsO
Instanzenzug: LG Oldenburg (Oldenburg) Az: 6 T 278/11 Beschlussvorgehend AG Wilhelmshaven Az: 10 IK 227/04
Gründe
I.
1In dem am eröffneten vereinfachten Insolvenzverfahren ist die Rechtsbeschwerdeführerin als Treuhänderin bestellt. Mit Verfügung des Insolvenzgerichts vom forderte das Insolvenzgericht sie auf, den Sachstand des Verfahrens mitzuteilen. Sowohl auf diese Anfrage als auch auf Erinnerungen des Gerichts vom 7. Juli und reagierte die Treuhänderin nicht. Mit Schreiben vom setzte das Insolvenzgericht ihr deshalb unter Androhung eines Zwangsgeldes von 500 € eine Frist von zwei Wochen zur Beantwortung der Sachstandsanfrage. Auch hierauf blieb sie zunächst weiter untätig, so dass am die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 500 € erfolgte. Danach gingen am 27. Oktober und am zwei Schriftsätze der Treuhänderin bei dem Insolvenzgericht ein, in denen sie sich zum Stand des Verfahrens äußerte.
2Ohne diese Schriftsätze zu erwähnen, hat das Insolvenzgericht der Beschwerde der Treuhänderin vom am nicht abgeholfen. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Treuhänderin ihren Antrag, den Zwangsgeldbeschluss aufzuheben, weiter.
II.
3Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, § 58 Abs. 2 Satz 3, § 292 Abs. 3 Satz 2 InsO in Verbindung mit Art. 103 f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung an das Beschwerdegericht.
41. Die Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 58 Abs. 2 InsO ist nach einhellig vertretener Auffassung, die vom Bundesgerichtshof geteilt wird, aufzuheben, wenn der Insolvenzverwalter - entsprechendes gilt für den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren - die nach § 58 Abs. 1 InsO vom Insolvenzgericht geforderte Handlung vornimmt, bevor die Entscheidung über die Zwangsgeldfestsetzung rechtskräftig wird (HK-InsO/Eickmann, 6. Aufl., § 58 Rn. 12; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 58 Rn. 28; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2009, § 58 Rn. 17; Uhlenbruck, InsO 13. Aufl., § 58 Rn. 33). Zweck der Zwangsgeldfestsetzung ist es, pflichtgerechtes Verhalten des Verwalters zu erzwingen, nicht aber eine begangene Pflichtwidrigkeit zu sanktionieren (, ZInsO 2005, 483, 484). Ist dieser Zweck erreicht, besteht für die weitere Durchsetzung des Zwangsgeldes keine Veranlassung mehr.
52. Vorliegend macht die Rechtsbeschwerdeführerin geltend, in ihren Schriftsätzen vom 27. Oktober und den Sachstand, wie vom Insolvenzgericht gefordert, mitgeteilt zu haben. Diese Schriftsätze sind nach Erlass der Entscheidung des Insolvenzgerichts, aber lange Zeit vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu den Akten gelangt. Gleichwohl hat das Beschwerdegericht sie bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Es ist damit dem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch der Treuhänderin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht gerecht geworden. Die Beschwerdeentscheidung kann daher keinen Bestand haben.
III.
6Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist deshalb an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil der genaue Inhalt der Auflage des Insolvenzgerichts vom , die sich nicht bei den Akten befindet, unbekannt ist. Das Beschwerdegericht wird deshalb nach Vorlage der entsprechenden Verfügung festzustellen haben, ob die Schriftsätze der Beschwerdeführerin ausreichen, um der ihr vom Insolvenzgericht erteilten Auflage nachzukommen.
Kayser Raebel Pape
Grupp Möhring
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
WM 2012 S. 50 Nr. 1
IAAAD-98774