BGH Beschluss v. - 1 StR 528/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug:

Gründe

Nach Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO macht der Verteidiger vergeblich eine Gehörsverletzung geltend, weil er von einer Erwiderung auf den Antrag des Generalbundesanwalts nur abgesehen habe, weil dort keine Frist hierfür gesetzt worden sei und auch der Senat hierzu keine Gelegenheit eingeräumt habe.

Nach Zugang des Antrags bestand gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO die (hier nicht genutzte) Gelegenheit zur Gegenerklärung binnen zwei Wochen. Ebenso wenig wie diese Frist verlängert werden kann (, wistra 2007, 231 mwN), muss der Generalbundesanwalt über sie belehren. Entsprechend hatte der Senat ohne weiteres nach Fristablauf zu entscheiden. Dies muss ein Verteidiger wissen (vgl. BGH aaO).

Eine, hier auch nicht beantragte, Wiedereinsetzung wegen dem Angeklagten nicht anzulastenden Verteidigerverschuldens käme (auch abgesehen von der nicht nachgeholten Stellungnahme) nach dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss nicht mehr in Betracht ( mwN).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
JAAAD-98765