BGH Beschluss v. - IV ZR 72/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Hannover, 6 O 286/07 vom OLG Celle, 8 U 170/08 vom

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet.

I. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Kl ä-gerin in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechtsfehler des angefochtenen Berufungsurteils und einen Revisionszulassungs grund i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt di e Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und deshalb die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; vom aaO; , NJW 2008, 2635). Derartige Verstöße liegen nicht vor.

II. Die Rechtssache hatte weder grundsätzliche Bedeutung noch hat die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Anders als die Klägerin meint, war eine Zulassung der Revision schon im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geboten, so dass es auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision im Übrigen nicht ankam (vg l. dazu Senatsbeschluss vom IV ZR 386/02, VersR 2005, 809 unter II 2 m.w.N.).

1. Soweit das Berufungsgericht für den Schaden zweier Spartengesellschaften der Klägerin (... und ... ) einen Versicherungsfall verneint hat, lag ein Revisionszulassungsgrund schon deshalb nicht vor, weil das Berufungsurteil auf den von der Beschwerde diesbezüglich behaupteten Rechtsfehlern jedenfalls nicht beruht. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage im Weiteren losgelöst von der Frage eines Versicherungsfalles auch darauf gestützt, dass die Beklagte ihre Annahme des Versicherungsvertrages mit der Po licennummer 7509 wirksam nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten habe. Die Gründe, die den Senat bewogen haben, zur Klärung der Vorau ssetzungen des Versicherungsfalles die Revision in der Sache IV ZR 11 7/09 (vgl. Senatsurteil vom IV ZR 117/09 Geldtransporte HEROS I, VersR 2011, 918) zuzulassen, kamen mithin hier nicht zum Tragen. Darin liegt auch der Unterschied zu den von der Anhörungsrüge angesprochenen Senatsbeschlüssen vom (IV ZR 247/09) und vom (IV ZR 155/10), weil dort jeweils entscheidungserheblich war, ob ein Versicherungsfall vorgelegen hatte. Für die hier zu treffende Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde war es demgegenüber nicht erforderlich, zu nächst das Senatsurteil vom (aaO) und die damit einhergehende Klärung des Begriffs des Versicherungsfalles abzuwarten. Anders als die Klägerin meint, hat der Senat das Verfahren mithin aus sachlichen Gründen anders gestaltet als in den genannten Parallelverfahren.

2. Die Zulassung der Revision war im Übrigen auch nicht geboten, soweit das Berufungsgericht die Arglistanfechtung hat durchgreifen lassen.

a) Zwar hat der Senat in der Sache IV ZR 38/09, in der die Klage einer anderen Versicherten vom Berufungsgericht ebenfalls mit der Begründung abgewiesen worden war, die Beklagte habe den Versicherungsvertrag mit der HEROS-Gruppe wirksam angefochten, die Revision mit Beschluss vom (Geldtransporte HEROS II , veröffentlicht in [...]) zugelassen. Alleiniger Zulassungsgrund war dort jedoch, dass das Berufungsgericht einen Beweisantritt auf Vernehmung des ehemaligen HEROS-Geschäftsführers und eines leitenden Mitarbeiters der Beklagten als Zeugen zur Frage der Kenntnis der Beklagten vom Anfechtungsgrund übergangen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen hatte (aaO Rn. 12 ff.). Der Senat hat deshalb das dortige Berufungsurteil nach § 544 Abs. 7 ZPO im Beschlusswege aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Eine solche Verfahrensrüge hat die Beschwerdeführerin hier nicht erhoben.

b) Keiner grundsätzlichen Klärung bedurfte, inwieweit die Arglistanfechtung in Ziffer 13.4 der Versicherungsbedingungen wirksam ausgeschlossen werden konnte. Die Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt. Der VIII. Zivilsenat hatte einen vergleichbaren vertraglichen Anfechtungsausschluss bereits mit Ur teil vom (VIII ZR 37/06, VersR 2007, 1084 Rn. 6) für unwirksam erachtet. Anders als die I-18 U 188/07, [...]) und Hamm (Urteil vom I-20 U 137/08, [...]) hatte sich das Berufungsgericht dazu nicht in Widerspruch gesetzt. Ergänzend wird insoweit auf den Senatsbeschluss vom (aaO Rn. 27-33) verwiesen, in dem die Rechtsauffassung des VIII. Zivilsenats lediglich bestätigt worden ist. Danach war es entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht mehr geboten, vor der hier getroffenen Entscheidung die mündlichen Verhandlungen vom über mehrere Revisionen aus dem Komplex um den finanziellen Zusammenbruch eines anderen Werttransportunternehmens abzuwarten.

c) Im Beschluss vom (IV ZR 38/09, aaO Rn. 53-59) hat der Senat allerdings im Rahmen eines Hinweises für die neue Verhandlung die Begründung beanstandet, mit der das Berufungsgericht es bisher auch im vorliegenden Rechtsstreit verneint hat, dass die Arglistanfechtung über den Abschluss des Versicherungsvertrages Nr. 7509 hinaus auch die zeitgleiche einvernehmliche Aufhebung der Vorgänger-Police Nr. 7265 erfasst und im Ergebnis zu deren Wiederaufleben führt. Wenngleich dem Berufungsgericht mithin bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 139 BGB ein Rechtsfehler unterlaufen ist, konnte auch dies nicht zur Zulassung der Revision führen.

An einer grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO fehlt es schon deshalb, weil die allein auf Umständen des Einzelfalles beruhende Entscheidung nur für die beiden zwischen der HEROS-Gruppe und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungspolicen und die dazu erklärte Arglistanfechtung bedeutsam ist. Zwar ist mittelbar eine Reihe Versicherter dieser beiden Verträge mit behaupteten Schäden von mehreren Millionen Euro betroffen, doch handelt es sich insoweit sämtlich um ehemalige Auftraggeber der Versicherungsnehmerin (HEROS-Gruppe) und damit um einen abgeschlossenen Kreis v on Geschädigten, weshalb sich die vom Berufungsgericht entschiedene Rechtsfrage nicht in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stel lt (vgl. BGH, Beschlüsse vom XI ZR 71/02, BGHZ 152, 181, 191; vom V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223). Einen verallgemeinerungsfähigen unrichtigen Rechtssatz hat das Berufungsgericht bei Prüfung der Voraussetzungen des § 139 BGB nicht aufgestellt. Seine Entscheidung steht deshalb nicht in Divergenz zum (VersR 2007, 1681), so dass die Zulassung der Revision nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgen musste (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Dass das Berufungsgericht Verfahrensgrundrechte der Klägerin bei der Prüfung des § 139 BGB verletzt hätte, ist nicht ersichtlich.

Es kommt hinzu, dass Zulassungsgründe in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden müssen (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO), die Beschwerdeführerin den vorgenannten Rechtsfehler des Berufungsgerichts jedoch nicht beanstandet.

3. Wegen der weiteren Rügen der Beschwerdeführerin wird ergänzend auf den Senatsbeschluss vom (IV ZR 38/09 aaO) verwiesen. Die Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten hatte der Senat auch im Übrigen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Fundstelle(n):
QAAAD-98754