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Einkommensteuer; | Progressionsvorbehalt bei temporärer Steuerpflicht
Ein Steuerbescheid, der gem. § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG ausländische Einkünfte in das sog. Steuersatzeinkommen einbezieht, ist auch bei Annahme eines sog. Treaty Override rechtlich nicht ernstlich zweifelhaft (, rkr., EFG, 610). •Hinweis: Ein US-amerikanischer Staatsangehöriger kehrte am in die USA zurück, war also im Kj 1997 nur bis zum 8. 3. unbeschr. stpfl. Von dem Arbeitslohn, den er von seinem inl. ArbG für die Zeit vom 9. bis erhalten hatte, war ein Betrag für 10 Arbeitstage in den USA enthalten. Der Stpfl. begehrte, diesen Teil seiner Arbeitsbezüge mangels beschr. Steuerpflicht in Deutschland nach dem DBA-USA von der deutschen ESt freizustellen und ferner, die in der Zeit vom 9. 3. bis in den USA erzielten ausländischen Einkünfte nicht im Rahmen des Progressionsvorbehal...