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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 1477/09 Erb EFG 2011 S. 1994 Nr. 22

Gesetze: ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, BGB § 185, BGB § 362 Abs. 2

Verdeckte Gewinnausschüttung an nahe stehende Person als steuerpflichtige Schenkung der Kapitalgesellschaft

Leitsatz

  1. Zahlungen einer GmbH für Mieten und Renovierungskosten eines Angehörigen des Alleingesellschafters und Geschäftsführers, die ertragsteuerlich verdeckte Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter darstellen, unterliegen als freigebige Zuwendungen der GmbH an den Angehörigen der Schenkungsteuer, wenn sie nicht – unter Abkürzung des Leistungswegs – in Erfüllung einer dem Gesellschafter gegenüber dem Angehörigen obliegenden Verpflichtung erbracht werden.

  2. Die auf einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise in Form einer Fiktion beruhende ertragsteuerrechtliche Beurteilung kann auf die Schenkungsteuer nicht übertragen werden (Anschluss an , BStBl. II 2008, 258 ff.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStZ 2011 S. 773 Nr. 21
EFG 2011 S. 1994 Nr. 22
ErbStB 2012 S. 33 Nr. 2
PAAAD-98604

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 19.08.2009 - 4 K 1477/09 Erb

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