Kein Vorsteuerabzug einer KG für die ihr im Zusammenhang mit dem Verkauf von Kommanditanteilen in Rechnung gestellten Beratungs-
und Notarkosten bei Veranlassung des Verkaufs durch die Interessen der bisherigen Kommanditisten
Leitsatz
Werden Anteile an einer GmbH & Co. KG veräußert und hat die KG nach dem ohne ihre Beteiligung zwischen den alten und den neuen
Gesellschaftern geschlossenen Anteilsübertragungsvertrag unmittelbar mit der Anteilsübertragung zusammenhängende Beratungskosten
(für Due-Diligence-Prüfung) sowie Notarkosten zu tragen, so steht ihr für diese Kosten der Vorsteuerabzug nicht zu, wenn zwar
durch die Anteilsübertragung mittelbar die Finanzierung der KG für die geplante Errichtung eines Hotelgebäudes sicher gestellt
werden sollte und die KG durch die steuerpflichtige Vermietung des Grundstücks nur steuerpflichtige Ausgangsumsätze erzielt
hat, wenn die Anteilsveräußerung jedoch vor allem im Interesse der bisherigen Gesellschafter (u. a. Haftungsfreistellung,
Rückzahlung von an die KG ausgereichten, ohne Anteilsveräußerung nicht realisierbaren Gesellschafterdarlehen) erfolgt ist
und die in diesem Zusammenhang bezogenen Beratungs- und Beurkundungsleistungen somit nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang
mit den Ausgangsumsätzen der KG stehen.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 3/2012 S. 112 DStRE 2012 S. 632 Nr. 10 DStZ 2012 S. 4 Nr. 1 EFG 2012 S. 379 Nr. 4 FAAAD-98603
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.10.2011 - 7 K 7313/10
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