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Zurechnung des Gewerbesteuer-Messbetrags
Feststellung eines anteiligen Messbetrags auch für Kapitalgesellschaften
Bei Mitunternehmerschaften ist der auf den einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 für sämtliche Mitunternehmer gesondert und einheitlich festzustellen. Das für die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 zuständige Finanzamt hat lediglich zu prüfen, ob eine Mitunternehmerstellung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG) des Feststellungsbeteiligten vorliegt. Ob und inwieweit für den Beteiligten die Möglichkeit einer Anrechnung besteht, ist für die Feststellung ohne Bedeutung. Auch die Bindungswirkung des Feststellungsbescheids nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 erstreckt sich nur auf die einzelnen Mitunternehmer.
Rechtlicher Rahmen
Bei Mitunternehmerschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und doppelstöckigen Personengesellschaften fallen Schuldnerschaft der Gewerbesteuer und die Anrechnungsbefugnis nach § 35 EStG auseinander. Deshalb regelt § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG, dass der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf den einzelnen Mitunternehmer bzw. persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Betrag gesondert und einheitlich festzustellen sind. Festzustellen sind der Gesamtbetrag des Gewerbesteuer-Messbetrags der Mitunternehmerschaft, der absolute Betrag ...