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Abgabenordnung; | telefonische Auskünfte und Steuergeheimnis bei Angabe der Steuernummer
Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG i. d. F. des StÄndG 2001 enthalten u. a. die Steuernummer des Leistenden und werden den Leistungsempfängern ausgehändigt. Außerdem sind durch § 14 Abs. 1a UStG i. V. mit § 27 Abs. 3 UStG i. d. F. des StVBG alle Unternehmer verpflichtet, ab in den Rechnungen die ihnen vom FA erteilte Steuernummer anzugeben. Damit könnten Unbefugte versuchen, unter Angabe der Steuernummer Auskünfte über geschützte Verhältnisse des betroffenen Stpfl. zu erlangen. Dazu führt die St 411 aus: Um Missbrauch in solchen Fällen vorzubeugen, können telefonische Auskünfte i. d. R. nicht nur aufgrund der Nennung des Namens bzw. der Firma und der entsprechenden Steuernummer erteilt werden. Vielmehr hat der Anrufer durch weitere Angaben glaubhaft zu machen, dass e...