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Standardsoftware als immaterielles Wirtschaftsgut
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB EAAAD-98476 Seit einer Entscheidung des FG Köln aus dem Jahr 2009 war zweifelhaft, ob auch für die beabsichtigte Anschaffung von Software Ansparabschreibungen gem. § 7g EStG a. F. vorgenommen werden konnten. Der BFH hat kürzlich (Urteil v. - X R 26/09 NWB UAAAD-90413) klargestellt, dass für Software keine Ansparabschreibung gebildet werden kann, weil es sich bei Software – unabhängig von der Verkörperung in einem Datenträger – nicht um ein materielles Wirtschaftsgut und damit auch nicht um ein (für die Anwendung des § 7g Abs. 3 EStG a. F. vorausgesetztes) bewegliches Wirtschaftsgut handelt.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in
[i]Ansparabschreibung nur bei Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsguts Rechtsprechung des BFH und der Vorinstanz: Der BFH hatte im Besprechungsurteil über die Vornahme einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 i. V. mit § 7g Abs. 1 EStG a. F. zu entscheiden. Eine Ansparabschreibung konnte nur wegen der beabsichtigten Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsguts vorgenommen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH können nur materielle (d. h. körperliche) Wirtschaftsgüter bewegliche Wirtschaftsgüter i. S. des § 7g EStG a. F. sein. Im zu entscheidenden Fall hatte ein gewerblich tätiger Systementwickler und Syste...