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BFH 27.10.2011 VI R 52/10, NWB 52/2011 S. 4379

Lohnsteuer | Ausbildung zum Rettungssanitäter als Berufsausbildung

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Eine erstmalige Berufsausbildung i. S. von § 12 Nr. 5 EStG setzt weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz noch eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus. (2) Die Ausbildung zum Rettungssanitäter ist eine erstmalige Berufsausbildung.

Anmerkung:

Das Tatbestandsmerkmal der „erstmaligen Berufsausbildung”, die nicht förderungswürdig ist, verleitet die Finanzverwaltung wohl dazu, Ausbildungsgänge unterhalb einer dreijährigen Lehre oder eines Studiums abzuqualifizieren, um das Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG möglichst effizient werden zu lassen. Was aber hat der Gesetzgeber unter diesem Begriff der erstmaligen Berufsausbildung verstehen wollen? Ist etwa die Tätigkeit als Facharbeiter oder Bauhilfsarbeiter kein Beruf und ...

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