BGH Beschluss v. - VIII ZB 11/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Essen, 15 C 170/09 vom LG Essen, 10 S 177/10 vom

Gründe

I. Das Landgericht hat als Berufungsgericht mit Beschluss von den Beklagten gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Hiergegen hat der Beklagtenvertreter mit Anwaltsschriftsatz vom sofortige Beschwerde eingelegt. Das der "sofortigen Beschwerde" unter Hinweis auf die fehlende Statthaftigkeit dieses Rechtsmittels nicht abgeholfen; zugleich hat es das in eine Gegenvorstellung umgedeutete Begehren als unbegründet zurückgewiesen. Mit Verfügung vom selben Tag hat es die Akten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde übersandt.

Der Bundesgerichtshof - Rechtspfleger - hat mit Schreiben vom dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mitgeteilt, dass gegen den die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO nicht statthaft sei, weil sie weder nach dem Gesetz eröffnet noch im angefochtenen Beschluss zugelassen worden sei. Das Schreiben enthält abschließend den Hinweis, der Bundesgerichtshof gehe davon aus, dass die Beklagten nicht auf einer kostenpflichtigen Entscheidung bestünden; die Akten würden an das Berufungsgericht zurückgegeben, wenn die Beklagten nicht bis zum Gegenteiliges mitteilten. Da hierauf keine Reaktion des Prozessbevollmächtigten der Beklagten erfolgt ist, sind die Akten an das Berufungsgericht zurückgesandt worden.

Mit Schreiben vom hat der Klägervertreter beim Landgericht beantragt, den Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Nach Hinweis des es sei keine Kostenentscheidung zu treffen, weil dort keine abschließende Entscheidung über die sofortige Beschwerde getroffen worden sei, hat der Klägervertreter mit an den Bundesgerichtshof gerichtetem Schriftsatz vom beantragt, den Beklagten nach konkludenter Rücknahme ihres Rechtsmittels die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und den Streitwert festzusetzen.

II. Der vor dem Bundesgerichtshof gestellte Antrag, den Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzulegen, ist abzulehnen. Zwar hat eine Partei, die eine Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) eingelegt und später zurückgenommen hat, analog § 516 Abs. 3 ZPO die Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels zu tragen. Die Beklagten haben jedoch keine Rechtsbeschwerde eingelegt (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie haben sich vielmehr mit ihrem Begehren an das Landgericht gewandt. Der als sofortige Beschwerde bezeichnete und nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnete Schriftsatz vom enthält auch nicht die Erklärung, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde (§ 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Eine Umdeutung dieses Rechtsmittels in eine Rechtsbeschwerde (§ 140 BGB analog) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Da eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft wäre, liegen die für eine Umdeutung erforderlichen Anforderungen, nämlich dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine dem gleichen Zweck dienende Prozesshandlung erfüllt sind, nicht vor (vgl. , NJW 2002, 1958). Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof die Beklagten mit Schreiben vom darauf hingewiesen, dass ihr Begehren nur im Falle einer - noch abzugebenden - ausdrücklichen Erklärung als kostenpflichtiges Rechtsmittel behandelt werde. Eine solche Erklärung ist nicht abgegeben worden.

Aus den genannten Gründen ist auch eine Streitwertfestsetzung durch den Senat nicht veranlasst.

Fundstelle(n):
SAAAD-98279