BGH Beschluss v. - 2 StR 444/11

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe

Gesetze: § 64 StGB, § 67 Abs 2 S 3 StGB, § 67 Abs 5 S 1 StGB, § 354 Abs 1 StPO

Instanzenzug: LG Wiesbaden Az: 6 KLs 2261 Js 30259/10

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, wovon es in einem Fall bei einem Versuch geblieben ist, jeweils tateinheitlich mit Körperverletzung, unter Einbeziehung der im Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom verhängten Einzelstrafen und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre vor der Maßregel zu vollziehen sind.

2Die auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich hinsichtlich der Dauer des Vorwegvollzugs der Gesamtfreiheitsstrafe Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3Zum Vorwegvollzug hat der Generalbundesanwalt Folgendes ausgeführt:

"Indes hält der angeordnete Vorwegvollzug eines Strafteils von zwei Jahren der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Im Hinblick auf die zu erwartende Therapiedauer von zwei Jahren (UA S. 49) durfte er nicht für zwei Jahre, sondern nur für die Dauer von einem Jahr angeordnet werden.

Die Strafkammer hat versehentlich die alte Fassung des § 67 Abs. 2 StGB angewendet und sich folglich daran orientiert, dass eine Entlassung des Angeklagten zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt erfolgen kann (vgl. UA S. 49). Wie das Landgericht selbst ausgeführt hat, soll gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der am in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom (BGBl. I 132f.; im Folgenden n. F.), das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil ist nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB n. F. so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist (st. Rspr.; vgl. nur - und - 1 StR 55/09).

Der Senat kann die Dauer des Vorwegvollzuges in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern (vgl. ; NStZ-RR 2009, 234). Die für die Berechnung des Vorwegvollzuges erforderlichen Grundlagen sind rechtsfehlerfrei festgestellt. Umstände, die ausnahmsweise ein Absehen von der teilweisen Vorwegvollstreckung ermöglichen würden, sind nicht erkennbar. Das Landgericht ist sachverständig beraten davon ausgegangen, dass die Therapie des Angeklagten eine Dauer von zwei Jahren in Anspruch nehmen wird (UA S. 49). Die Gesamtstrafe beträgt sechs Jahre, die Hälfte hiervon sind drei Jahre. Somit ist ein Jahr Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen."

4Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.

Fischer                               Schmitt                                       Berger

                     Krehl                                   Eschelbach

Fundstelle(n):
MAAAD-98255