BGH Beschluss v. - I ZR 138/10

Gegenvorstellung: Bitte um Begründung der Streitwertfestsetzung

Gesetze: § 544 ZPO

Instanzenzug: Az: I ZR 138/10 Beschlussvorgehend Az: 5 U 47/08 Beschlussvorgehend Az: 15 O 241/07

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom wird zurückgewiesen.
Der Senat sieht in der mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom geäußerten Bitte um Begründung dieser Streitwertfestsetzung eine Gegenvorstellung.
Der Senat ist bei der Festsetzung des Streitwertes des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und des dementsprechenden Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von der von den Parteien nicht angegriffenen Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren ausgegangen. Er hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass die Beklagte im Berufungsverfahren nicht in voller Höhe (= 25.000 €), sondern nur zu 57,5% (= 14.375 €) unterlegen war. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Leiters der Vertriebssteuerung der Beklagten vom rechtfertigte eine Erhöhung des Wertes der Beschwer nicht. Mit den dort gemachten Angaben hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass das ihr vom Berufungsgericht auferlegte Werbeverbot sie in einer wertmäßig den Betrag von 14.375 € übersteigenden Höhe beschwert.
RiBGH Pokrant ist in Urlaub und      kann daher nicht unterschreiben.
Bornkamm      
Bornkamm     
     Schaffert
RiBGH Dr. Löffler ist in Urlaub undkann daher nicht unterschreiben.
Kirchhoff     
Bornkamm

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Fundstelle(n):
XAAAD-98221