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Anwaltsrecht; | Kurzbezeichnung auf dem Briefbogen einer Sozietät
§ 10 Abs. 1 Satz 1 BORA, wonach in einer Sozietät zusammengeschlossene Rechtsanwälte auf ihren Briefbögen auch bei Verwendung einer Kurzbezeichnung (§ 9 BORA) die Namen sämtlicher Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufführen müssen, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ergibt sich aus der BRAO. Gemäß § 59b Abs. 2 Nr. 8 BRAO kann die Berufsordnung unter anderem die Pflichten bei beruflicher Zusammenarbeit näher regeln. Dazu gehört auch die Außendarstellung der Zusammenarbeitenden, die wiederum die Gestaltung des Briefbogens umfasst. Das Gebot, schon auf dem Briefbogen die Zusammensetzung einer Sozietät offen zu legen, dient der Kontrolle, ob widerstreitende Interessen vertreten werden. Ein Verweis auf die Möglichkeit, eine Liste der Partner anzuforder...