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StuB 24/2011 S. 968

Urlaubsansprüche nach längerer Krankheit

Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG). Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG). Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG). Das BAG hatte über die Klage eines Arbeitnehmers zu entscheiden, der im Zeitraum vom bis zum durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war und danach die Arbeit wieder aufgenommen hatte; er begehrte nun die Feststellung, dass ihm über die im weiteren Verlauf des Jahres 2008 gewährten 30 Urlaubstage hinaus ein aus den Jahren 2005 bis 2007 resultierender Anspruch von 90 Arbei...

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