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Form der zwingend schriftlichen Vergütungsvereinbarung des Anwalts (bei Fax)
Der zwingenden Textform des § 126b BGB wird nicht genügt, wenn es infolge nachträglicher handschriftlicher Ergänzungen zum Vertragstext an einem räumlichen Abschluss der Vereinbarung fehlt. Durch den räumlichen Abschluss muss die Ernstlichkeit des Texts in Abgrenzung zu einem keine rechtliche Bindung auslösenden Entwurf deutlich gemacht werden. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung sind neben der Unterschrift Zusätze wie „diese Erklärung ist nicht unterschrieben”, ein Faksimile oder eine eingescannte Unterschrift, eine Datierung und auch eine Grußformel geeignet. Im Streitfall hatte der Mandant nach Unterschrift in einem dafür vorgesehenen Feld unterhalb des durch die Namensnennungen räumlich abgeschlossenen Texts handschriftlich Ergänzungen vorgenommen. Die Erfüllung der Textform s...BGBl 2008 I S. 1003