Energiesteuerrecht: LKW-Zusatztank, Steuerschuldnerschaft des Fahrers bzw. Fuhrunternehmens, Auswahlermessen, Revisionszulassung
Leitsatz
1. Der Tatbestand des § 15 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG setzt durch die Verwendung des Begriffs "erstmals" nicht voraus, dass
das Energieerzeugnis nicht bereits außerhalb des Steuergebiets zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten wurde, sondern schließt
nur mehrfache Steuerentstehung innerhalb des Steuergebiets aus.
2. Beschränkt sich in einem arbeitsteiligen Prozess ein Autohersteller auf den Bau des Fahrgestells und nimmt ein Karosseriebauer
den - auf die speziellen Bedürfnisse des Nutzers ausgerichteten - Spezialaufbau vor, so ist gleichwohl allein der Hersteller
des Fahrgestells Hersteller des jeweiligen Fahrzeugs.
3. Ein Fahrgestell ist bereits ein Fahrzeug im technischen Sinne, auch wenn verkehrstechnische Sicherheitserfordernisse nationaler
Zulassungsbestimmungen (z. B. Seitenanfahr- bzw. hinterer Unterfahrschutz, Seitenmarkierungsleuchten) nicht vollständig erfüllt
sind.
4. Der gewerbliche Betreiber eines Fahrzeugs ist als Verwender des Energieerzeugnisses Steuerschuldner nach § 15 Abs. 2 S.
3 EnergieStG.
5. Zum Erfordernis der Ausübung von Auswahlermessen.
6. Der Umstand, dass ein anderes FG in einem gleichgelagerten Fall die Revision zugelassen hat, begründet für sich allein
keine Revisionszulassung.
7. Die Revision ist nicht deswegen zuzulassen, weil eine entscheidungserhebliche Vorschrift in Gerichtsentscheidungen gleichgelagerter
Fälle unberücksichtigt geblieben ist, sofern es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass dem eine abweichende Rechtsauffassung
zu Grunde gelegen hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAD-98095
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 30.09.2011 - 4 K 183/10
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.