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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 1 K 243/09 EFG 2012 S. 346 Nr. 4

Gesetze: GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2, GewStG § 9 Nr. 1 Satz 5

Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei grundstücksverwaltenden Unternehmen/Beteiligung eines Versicherungsunternehmens und Einbeziehung in ein Sondervermögen

Leitsatz

Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei grundstücksverwaltenden Unternehmen gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist gemäß § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG nicht vorzunehmen, wenn die Beteiligung an dem Unternehmen zu einem Sondervermögen gehört, das ein Versicherungsunternehmen aufgrund einer geschäftsplanmäßigen Erklärung zur Bedeckung der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen gebildet hat und das ähnlichen Verfügungsbeschränkungen unterliegt wie die Bestände des Deckungsstocks (heute: Sicherungsvermögen). Aufgrund der Zuordnung der Beteiligung zu dem Sondervermögen dient der Grundbesitz dem Gewerbebetrieb des beteiligten Versicherungsunternehmens.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 346 Nr. 4
LAAAD-98089

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 27.09.2011 - 1 K 243/09

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