Keine Klagebefugnis gegen ESt-Bescheide bei fehlender Beschwer; das gilt auch dann, wenn eine Folgeänderung der Gewerbesteuermessbescheide
angestrebt wird
Leitsatz
1. Ist ein Steuerpflichtiger durch ESt-Bescheide nicht beschwert, weil – eine Begründetheit des Antrags unterstellt – jedenfalls
keine niedrigere ESt festzusetzen wäre, fehlt für eine Anfechtung der ESt-Bescheide auch dann die Klagebefugnis, wenn eine
Folgeänderung der Gewerbesteuermessbescheide nach § 35b GewStG erstrebt wird.
2. Soweit die Klägerin eine nach § 35b GewStG zu erwartende Herabsetzung der Gewerbesteuer verfolgt, ist sie nicht durch die
ESt-Bescheide, sondern durch die Gewerbesteuermessbescheide in ihren Rechten verletzt.
3. Auch eine „erweiternde” Auslegung des eindeutigen Wortlauts der Klageschrift scheidet aus.