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Zwangsvollstreckungsrecht | Wirksame Vorpfändung eines Steuererstattungsanspruchs
Soll ein Steuererstattungsanspruch gepfändet werden, darf ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein unter Verstoß gegen dieses Verbot erwirkter Beschluss ist nichtig (§ 46 Abs. 6 Satz 2 AO). Entstanden und pfändbar ist der Erstattungsanspruch aus einem Steuerschuldverhältnis, wenn der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 38 AO). Da die Einkommensteuer eine Jahressteuer ist, entstehen die entsprechenden Steuererstattungsansprüche mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums. Auf deren Vorpfändung (§ 845 ZPO) ist § 46 Abs. 6 AO entsprechend anwendbar. Eine Vorpfändung ist im Sinne dieser Vorschrift „erlassen”, wenn sie hoheitliche Wirkung entfaltet, also mit ihrer Zustellung an den Drittschuldner. Auf die Übergabe des Vorpfändungsschreibe...