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Nutzung eines Büroarbeitsplatzes für Fortbildungsmaßnahmen
Mit Urteil v. hat der BFH in der Sache VI R 91/10 NWB MAAAD-97980 entschieden, dass die Kosten für ein zur Fortbildung genutztes häusliches Arbeitszimmer steuerlich nicht zu berücksichtigen sind, wenn dem Arbeitnehmer ein Büroarbeitsplatz auch für betrieblich gewünschte Fortbildungsmaßnahmen (hier: Sprachkurs) zur Verfügung steht.
Der Kläger war in den Streitjahren 2005 und 2006 bei der B-GmbH als Elektrotechniker beschäftigt. Er verfügte dort in einem Großraumbüro über einen eigenen Arbeitsplatz. In seiner ca. 80 qm großen Wohnung nutzte er ein ca. 10 qm großes Zimmer als häusliches Arbeitszimmer. Die hieraus entstandenen Aufwendungen in Höhe von 1.177 € und 1.206 € machte er mit den Einkommensteuererklärungen 2005 und 2006 als Werbungskosten geltend. Zur Begründung führte er an, dass er aus beruflichen Gründen das häusliche Arbeitszimmer zur Verbesserung seiner englischen Sprachkenntnisse benötige. Er habe zu diesem Zweck zu Hause einen interaktiven Computersprachkurs absolviert. Die Installierung der entsprechenden Software auf seinem dienstlichen PC in den Räumen des Arbeitgebers sei nicht zulässig gewesen. Deshalb habe für die berufliche Fortbildung „ein ...