Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr
Gesetze: § 15a RVG, Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV, Nr 2300 RVG-VV, Nr 3100 RVG-VV
Instanzenzug: Hanseatisches Az: 4 W 6/10vorgehend Az: 327 O 807/08
Gründe
1I. Der Kläger hat die Beklagte im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Modellhubschraubern wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen. Die Klage war teilweise erfolgreich, so dass das Landgericht dem Kläger 2/5 und der Beklagten 3/5 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat.
2Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht die vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf die von ihr geltend gemachte Verfahrensgebühr hälftig angerechnet und den weitergehenden Antrag der Beklagten zurückgewiesen.
3Das Oberlandesgericht hat die gegen die Kürzung der Verfahrensgebühr gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Berücksichtigung der Verfahrensgebühr weiter.
4II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
51. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
6Das Landgericht habe die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr zu Recht anteilig auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Der am in Kraft getretene § 15a Abs. 2 RVG stehe nicht entgegen. Diese Bestimmung sei aufgrund der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG im Streitfall nicht anwendbar.
72. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie der beschließende Senat zeitlich nach Erlass des angefochtenen Beschlusses in Einklang mit der Rechtsprechung der übrigen mit dieser Frage befassten Senate des Bundesgerichtshofs entschieden hat, ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV, die durch die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Verfahren vor dem Landgericht entstanden ist, bei der Kostenfestsetzung in voller Höhe in Ansatz zu bringen. Sie ist nicht aufgrund der Regelung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV über die hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV zu kürzen (vgl. , GRUR-RR 2011, 232; Beschluss vom - I ZB 96/09, juris; Beschluss vom - I ZB 68/08, juris).
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Löffler
Fundstelle(n):
FAAAD-97897