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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 4 K 1837/2010

Gesetze: GrEStG § 16 Abs. 2, GrEStG § 1 Abs. 2a

Umfang der Rückgängigmachung einer Anteilsübertragung

Leitsatz

Im Rahmen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ist mindestens einer der für die Verwirklichung des § 1 Abs. 2a GrEStG maßgebenden Erwerbsvorgänge vollständig rückgängig zu machen, so dass die 95 v.H.-Schwelle beim Anteilsübergang nicht überschritten wird; die teilweise Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs ist nicht ausreichend.

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 8 Nr. 25
QAAAD-97889

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 18.08.2011 - 4 K 1837/2010

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