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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 16 K 1279/11 Kg, AO

Gesetze: EStG § 63 Abs. 1 Satz 3, EStG § 70 Abs. 2, AO § 37 Abs. 2, AO § 227, BGB § 818 Abs. 3

Rückforderung von Kindergeld: Auszahlung trotz Kenntnis der geänderten Verhältnisse

Leitsatz

  1. Auch wenn der Berechtigte die Familienkasse zeitnah und mehrmals über die Änderung der Verhältnisse unterrichtet hat (hier: Umzug des Kindes nach Syrien) und die Familienkasse hierauf aus grober Unachtsamkeit erst 1 ½ Jahre später reagiert hat, lassen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verwirkung den Rückforderungsanspruch wegen des zu Unrecht ausgezahlten Kindergelds nicht entfallen.

  2. Ein Erlass des Rückforderungsbetrags aus Billigkeitsgründen kommt in Betracht, wenn der Empfänger für den Rückforderungszeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Anrechnung des Kindergeldes erhalten hat und eine nachträgliche Anpassung dieser Leistungen im Hinblick auf die Rückforderung des Kindergelds von der Sozialbehörde versagt wird.

Fundstelle(n):
GAAAD-97888

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 22.09.2011 - 16 K 1279/11 Kg, AO

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