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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 7 K 2036/08

Gesetze: BranntwMonG § 132 Abs. 1 Nr. 4, BranntwMonG § 132 Abs. 1 Nr. 5, BranntwMonG § 139 Abs. 2, AO § 227

Verwendung von steuerbefreitem vergälltem Alkohol im Herstellungsprozess

Leitsatz

  1. Ist die Erlaubnis zum steuerfreien Bezug von vergälltem Branntwein zur Herstellung von edelmetallhaltigen Katalysatoren erteilt worden, stellt dessen Verwendung zum Auskochen der Apparaturen als sog. Konditionierung keine zweckwidrige Verwendung vor.

  2. Die Konditionierung ist als Beginn des Herstellungsvorgangs untrennbar mit der Herstellung von Edelmetallkatalysatoren verbunden und erfüllt das Kriterium „zur Herstellung” von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind (§ 132 Abs. 1 Nr. 4 BranntwMonG in der vom - gültigen Fassung).

  3. „Zur Herstellung” i.S.d. § 132 Abs. 1 Nr. 4 BranntwMonG ist nicht so auszulegen, dass damit die Inkorporierung des Branntweins im Endprodukt notwendige Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist.

  4. Die Verwendung von mit einer geringeren Konzentration von Vergällungsmitteln als zugelassen versehenem Branntwein ist als Verwendung ohne vorgeschriebene Vergällung anzusehen. Unerheblich ist, wenn im Nachhinein die Verwendung einer geringeren Konzentration von Vergällungsmitteln gestattet wird, die Erlaubnis aber nicht zurück wirkt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
WAAAD-97887

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 03.05.2011 - 7 K 2036/08

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