Verwendung von steuerbefreitem vergälltem Alkohol im Herstellungsprozess
Leitsatz
Ist die Erlaubnis zum steuerfreien Bezug von vergälltem Branntwein zur Herstellung von edelmetallhaltigen Katalysatoren erteilt
worden, stellt dessen Verwendung zum Auskochen der Apparaturen als sog. Konditionierung keine zweckwidrige Verwendung vor.
Die Konditionierung ist als Beginn des Herstellungsvorgangs untrennbar mit der Herstellung von Edelmetallkatalysatoren verbunden
und erfüllt das Kriterium „zur Herstellung” von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind (§ 132 Abs. 1 Nr. 4 BranntwMonG
in der vom - gültigen Fassung).
„Zur Herstellung” i.S.d. § 132 Abs. 1 Nr. 4 BranntwMonG ist nicht so auszulegen, dass damit die Inkorporierung des Branntweins
im Endprodukt notwendige Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist.
Die Verwendung von mit einer geringeren Konzentration von Vergällungsmitteln als zugelassen versehenem Branntwein ist als
Verwendung ohne vorgeschriebene Vergällung anzusehen. Unerheblich ist, wenn im Nachhinein die Verwendung einer geringeren
Konzentration von Vergällungsmitteln gestattet wird, die Erlaubnis aber nicht zurück wirkt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 03.05.2011 - 7 K 2036/08
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