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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 1 K 13/2008 EFG 2012 S. 658 Nr. 7

Gesetze: KStG §§ 2 Nr. 1, 8 Abs. 1EGV Art. 43, 48 DBAH Art. 7 Abs. 1 S. 1

Körperschaftsteuerpflicht ausländischer Gesellschaften

Leitsatz

Ausländische Gesellschaften, die hinsichtlich ihrer rechtlichen Struktur einer deutschen Kapitalgesellschaft entsprechen und im Inland weder Geschäftsleitung noch Sitz haben, sind mit ihren inländischen Einkünften in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Die Anwendung der deutschen Gewinnermittlungsvorschriften ist dabei auf den durch die inländische Zweigniederlassung erzielten Gewinn beschränkt; bei der Gewinnermittlung darf die Körperschaftsteuer nicht gewinnmindernd abgezogen werden.

Der von einer ausländischen EU-Kapitalgesellschaft durch eine Zweigniederlassung im Inland erzielte Gewinn ist unter Anwendung der Grundsätze der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 48 EG bzw. vormals Art. 52 und 58 EGV) mit dem Steuersatz zu besteuern, der unter vergleichbaren Umständen bei einer inländischen Tochtergesellschaft, die ihren Gewinn voll ausschüttet („Ausschüttungsfiktion„), angewandt würde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 883 Nr. 14
EFG 2012 S. 658 Nr. 7
IStR 2012 S. 471 Nr. 12
IWB-Kurznachricht Nr. 10/2012 S. 346
Ubg 2012 S. 560 Nr. 8
IAAAD-97883

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 20.09.2011 - 1 K 13/2008

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