Anwaltskosten im Zivilprozess als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
Für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten ist nicht auf die Zwangsläufigkeit der Zahlungsverpflichtung
selbst abzustellen, sondern darauf, ob das Ereignis, durch das der Rechtsstreit letztlich veranlasst worden ist, für den Steuerpflichtigen
zwangsläufig war, er mithin dem Prozess aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung oder einer tatsächlichen
Zwangslage nach den Gegebenheiten des Einzelfalls nicht ausweichen konnte.
Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn der Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existentiell wichtigen Bereich berührt
und der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen
Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Prozesskosten für rechtliche Unklarheiten in Bezug auf eine zu Lasten eines im Eigentum des Klägers stehenden 12 qm großen
Grundstücks eingetragene Grunddienstbarkeit berühren nicht die Existenzgrundlage bzw. die lebensnotwendigen Bedürfnisse und
sind daher nicht zwangsläufig.
Fundstelle(n): OAAAD-97881
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 12.04.2011 - 2 K 370/11
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