Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung eines Fahrzeugs als LKW oder
PKW
Maßgeblichkeit des Ladeflächen-Verhältnisses
Zugehörigkeit des nicht der Personenbeförderung dienenden Teils der
Kabine eines Pick-ups zur Ladefläche
Einstufung eines Mitsubishi
L 200 als LKW
Leitsatz
1. Fahrzeuge, deren Ladefläche die der Personenbeförderung dienende
Fläche übersteigt, sind für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer grundsätzlich als
LKW zu qualifizieren.
2. In die der Lastenbeförderung dienende Fläche ist auch der hintere
Teil der Doppelkabine eines Pick-up einzubeziehen, wenn das Fahrzeug lediglich
über zwei zugelassene Sitzplätze (einschließlich des Fahrersitzes) verfügt und
der hintere Kabinenteil ausschließlich für den Gütertransport nutzbar ist. Dem
steht eine fehlende feste Trennwand und Verblechung der hinteren Seitenfenster
nicht entgegen.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 269 Nr. 3 XAAAD-97878
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 14.09.2011 - 2 K 786/09
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