Auch bei Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen kein Betriebsausgabenabzug aus Rechnungen von Scheinfirmen
kein Vorsteuerabzug aus vorgeschobenen Strohmanngeschäften
Leitsatz
1. Aus Rechnungen von Scheinfirmen scheidet der Betriebsausgabenabzug wegen fehlender Benennung der Zahlungsempfänger auch
bei Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Scheinfirmen aus. Im Bereich der – für Schwarzarbeit besonders anfälligen
– Bauwirtschaft ist grundsätzlich ein vergleichsweise strenger Maßstab anzuwenden.
2. Ein nur zum Schein abgeschlossenes Strohmanngeschäft ist umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Das ist der Fall, wenn sich
der Strohmann und der Leistungsempfänger einig sind, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern
zwischen dem Leistungsempfänger und dem Hintermann eintreten sollen. Der Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Strohmanns ist
dann nicht zu gewähren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 831 Nr. 13 Ubg 2012 S. 571 Nr. 8 FAAAD-97871
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 05.05.2011 - 5 K 1304/07
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