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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 5 K 1304/07

Gesetze: AO § 160 Abs. 1 S. 1, EStG 2002 § 4 Abs. 4, UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1

Auch bei Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen kein Betriebsausgabenabzug aus Rechnungen von Scheinfirmen

kein Vorsteuerabzug aus vorgeschobenen Strohmanngeschäften

Leitsatz

1. Aus Rechnungen von Scheinfirmen scheidet der Betriebsausgabenabzug wegen fehlender Benennung der Zahlungsempfänger auch bei Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Scheinfirmen aus. Im Bereich der – für Schwarzarbeit besonders anfälligen – Bauwirtschaft ist grundsätzlich ein vergleichsweise strenger Maßstab anzuwenden.

2. Ein nur zum Schein abgeschlossenes Strohmanngeschäft ist umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Das ist der Fall, wenn sich der Strohmann und der Leistungsempfänger einig sind, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem Hintermann eintreten sollen. Der Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Strohmanns ist dann nicht zu gewähren.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 831 Nr. 13
Ubg 2012 S. 571 Nr. 8
FAAAD-97871

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 05.05.2011 - 5 K 1304/07

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