Gesetze: AO § 180 Abs. 2
Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2
AO § 1
Keine gesonderte und einheitliche Feststellung von Vorsteuerbeträgen bei einer Bürogemeinschaft (Kostengemeinschaft)
Leitsatz
Bei einer Büro- oder Praxisgemeinschaft, in der die Gesellschafter lediglich den Gesellschaftszweck verfolgen, bestimmte allgemeine
Aufwendungen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit auf gemeinsame Rechnung zu tätigen, können die in den gemeinsamen Aufwendungen
enthaltenen Vorsteuerbeträge nicht einheitlich und gesondert festgestellt werden, denn es fehlt an einem Gesamtobjekt i. S.
v. § 1 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180
Abs. 2 AO.
Tatbestand
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