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Finanzgerichtsordnung; | Vernehmung eines Zeugen im Ausland
(1) Die Entscheidung, ob das Finanzgericht von der Möglichkeit einer konsularischen Vernehmung Gebrauch macht, liegt in dessen Ermessen. (2) Zum Einwand, die Unmöglichkeit sei auf überlange Verfahrensdauer zurückzuführen (, BFH/NV 1999, 499). •Hinweis: Die Klin. wollte ihr Vorbringen, die veräußerten Teppiche hätten ihrem Vater gehört, durch eine konsularische Vernehmung ihres Vaters und ihres Bruders im Iran bestätigen lassen. Nach Auffassung des BFH sei dieses Vorbringen durch keinerlei konkrete Einzelheiten oder nachprüfbare Hinweise gestützt. Es erwecke daher den Eindruck einer Schutzbehauptung. In einem solchen Fall sei es ermessensgerecht, wenn das FG allein die Vernehmung des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat zur Erforschung der W...