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Geld, Banken, Börsen, Devisen; | Verbot der Hypothekenbegründung in ausländischer Währung
In der Rs. C-222/97 hat der folgende Entscheidung getroffen: Art. 73b EG-Vertrag steht einer nationalen Regelung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art entgegen, nach der eine Hypothek zur Sicherung einer in der Währung eines anderen Mitgliedstaats zahlbaren Forderung in inländischer Währung eingetragen werden muß (EuGH-Bull. 8/99 S. 8 f.).