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Arbeitsförderung; | Aufhebungsvertrag unter Berücksichtigung der arbeitgeberseitigen Kündigungsfrist
Zwar löst ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis durch Aufhebungsvertrag auch dann, wenn ihm zum gleichen Zeitpunkt eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers droht. Für die Beurteilung, ob er in einem solchen Fall einen wichtigen Grund für die Lösung hat, kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer die betriebsbedingte Kündigung für rechtmäßig halten durfte. Vielmehr kann ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses nur vorliegen, wenn die Kündigung nach dem jeweils maßgebenden Kündigungsrecht objektiv rechtmäßig ist. Ein wichtiger Grund dafür, das Beschäftigungsverhältnis unter Wahrung der für den Arbeitgeber maßgebenden Kündigungsfrist zu lösen und nicht eine Kündigung des Arbeitgebers abzuwarten, wird i. d. R. anzunehmen sein, wenn der ...