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Finanzgerichtsordnung; | Beweisaufnahme bei Auslandssachverhalten
(1) Die Vernehmung eines ausländischen Zeugen gem. § 82 FGO i. V. mit § 363 Abs. 1 ZPO durch Rechtshilfeersuchen an die zuständigen ausl. Behörden und Gerichte durch diese oder gem. § 363 Abs. 2 ZPO durch einen Berufskonsul steht im Ermessen des FG. Dieses ist nicht verpflichtet, eine solche Vernehmung herbeizuführen, weil der Stpfl. einen Auslandszeugen in der mündlichen Verhandlung zu stellen hat. (2) Ist ein Urt. auf mehrere Gründe gestützt, so muß hinsichtlich einer jeden Begründung ein Zulassungsgrund vorliegen (, BFH/NV 1999, 490). •Hinweis: Die Klin. wollte den Betriebsausgabenabzug ihrer Zahlungen an eine ausl. Holding Ltd. erreichen, die für sie auf ”Provisionsebene” tätig gewesen sei. FA und FG hatten den Betriebsausgabenabzug wegen fehlender betrieblicher Veranlassung (§ 4 Abs. 4 EStG) und unzureichender Benennu...