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Arbeitsrecht; | Anzeigepflicht für Massenentlassungen
Mit hat der EuGH die Rs. C-250/97 wie folgt entschieden: Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 75/129/EWG des Rates v. zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Massenentlassungen i. d. F. der Richtlinie 92/56/EWG v. sind dahin auszulegen, daß die dort vorgesehenen Ausnahmen nicht auf Massenentlassungen anwendbar sind, die am selben Tag ausgesprochen werden, an dem der Arbeitgeber die Konkurseröffnung beantragt und die Tätigkeit des Betriebs einstellt, wenn das zuständige Gericht danach ohne anderen Aufschub als den, der sich aus der Anberaumung eines Termins ergibt, antragsgemäß den Beschluß über die Konkurseröffnung erläßt, der einige Konkursfolgen auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirken läßt (EuGH-Bull. 32/9...