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BSG 07.05.2002 B 1 KR 24/01 R

Krankenversicherung; | Krankengeldanspruch aufgrund nachgehender Krankenversicherung

Um kurzzeitige Lücken im Versicherungsschutz zu überbrücken, gewährt § 19 Abs. 2 SGB V Versicherungspflichtigen, deren Mitgliedschaft bei der Krankenkasse z. B. durch Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses endet, über das Ende des Versicherungsverhältnisses hinaus noch für längstens einen Monat einen Anspruch auf Leistungen. Dieser Anspruch ist subsidiär, besteht also nur, solange kein neues Versicherungsverhältnis begründet wird. Das Konkurrenzverhältnis zwischen nachgehendem Versicherungsschutz aus der beendeten Pflichtmitgliedschaft und Ansprüchen aus einer Familienversicherung ist dahingehend zu lösen, dass der nachwirkende Versicherungsschutz die Versicherung als Familienangehöriger verdrängt. Aufgrund des nachgehenden Versicherungsschutzes kann ein - in der Familienversicherung nicht bestehend...

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