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Bilanzierung | Keine Rückstellung für die Aufbewahrung von Handakten eines Steuerberaters
Bilanzierende Steuerberater und Wirtschaftsprüfer dürfen keine Rückstellung für die Aufbewahrung von Handakten bilden. Es fehlt nämlich an einer hinreichenden gesetzlichen Konkretisierung der Aufbewahrungspflicht. Dies entschied das FG Köln in einem jetzt veröffentlichten Urteil.
[i]Aufbewahrungsfrist zehn Jahre Zwar müssen Steuerberater gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 StBerG und Wirtschaftsprüfer gemäß § 51b Abs. 2 Satz 1 WPO ihre Handakten zehn Jahre nach Beendigung des Mandats aufbewahren. Diese Verpflichtung erlischt aber vorzeitig, wenn der Berater den Mandanten aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Mandant dieser Aufforderung innerhalb von sechs Monaten nicht nachgekommen ist .
[i]Möglichkeit der Rückgabe genügt Für den Ausschluss der Rückstellung kommt es nicht darauf an, ob der Berater seinen Mandanten am Bilanzstichtag bereits zur Entgegennahme der...