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IWB Nr. 23 vom Seite 891

Erwerb von Immobilien und Immobiliarsachenrecht in der Schweiz

Immobilien- und Steuerrecht

Karin C. Etter

Die Schweiz ist ein Bundesstaat. Dies bedeutet, dass gewisse Aspekte des Rechts kantonal geregelt werden. Den Kantonen vorbehalten sind z. B. die Zuständigkeiten von Gerichten, die Festlegung von Kosten in Verfahren, die öffentliche Beurkundung, gewisse Steuern usw.

I. Die Immobilien

[i]Gesetzliche Definition der vier Gegenstände des GrundeigentumsGegenstand des Grundeigentums sind Grundstücke (Liegenschaften), die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte, Bergwerke sowie Miteigentumsanteile an Grundstücken (Art. 655 schweizer. Zivilgesetzbuch – ZGB).

Sachenrechte (Eigentum, Besitz und Nutzung) sind im ZGB geregelt, Verträge im Obligationenrecht (nachfolgend OR).

II. Der Kaufvertrag

[i]Erwerb bedarf der Beurkundung und wird erst nach Grundbucheintrag wirksamDer Kaufvertrag muss alle notwendigen Angaben über die Parteien, das Grundstück und den Preis enthalten (Art. 1 und 2 OR, übereinstimmende Willensäußerung der Parteien über alle wesentlichen Punkte). Für den Erwerb von Immobilien ist die öffentliche Beurkundung des schriftlichen Vertrages unerlässlich (Art. 216 ff. OR).

In einigen Kantonen wird ein Vertrag über eine Immobilie vom Notar öffentlich beurkundet, in anderen Kantonen kann dies vom Grundbuchamt vorgenommen werden. Die Übertragung der Immobilie ist jed...

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