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Umsatzsteuer | Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei gemischt genutzten Gegenständen
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Die beim Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung ist spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen (31. 5. des Folgejahres) zu dokumentieren. (2) Das gilt auch für den in zeitlicher Hinsicht „gestreckten” Vorgang der Herstellung eines Gebäudes. (3) Eine in Voranmeldungen (nicht) getroffene Zuordnungsentscheidung kann nur innerhalb der für die Jahresfestsetzung maßgebenden Dokumentationsfrist (31. 5. des Folgejahres) korrigiert werden.
Dass es ausreichend, aber auch erforderlich ist, bei gemischt genutzten Gegenständen das Zuordnungswahlrecht zum Unternehmensvermögens bis zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung, spätestens bi...