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Einkommensteuer | Tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel
Gleicht ein Steuerpflichtiger die infolge des Erwerbs einer Fondsbeteiligung entstandene Überziehung seines Girokontos mit Eigenmittel vollständig aus, ist nach dem eine danach erneut eingetretene Überziehung des Girokontos nicht mehr auf diesen Beteiligungserwerb zurückzuführen. Für zum (erneuten) Ausgleich des Girokontos aufgenommene Darlehen fehlt der zum Schuldzinsenabzug erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb. Das steuerrechtliche Schicksal von Schuldzinsen hängt allein von der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel ab. Nur diese ist der Besteuerung zugrunde zu legen.