BGH Beschluss v. - 2 StR 353/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Limburg vom

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten fristgerecht Revision eingelegt und diese am begründet. Mit seinem am bei der Staatsanwaltschaft Limburg und am beim Revisionsgericht eingegangenen eigenhändigen Schreiben vom hat der Angeklagte erklärt: "Nach reiflicher Überlegung stelle ich immer mehr fest, dass ich die Revision zurück ziehen möchte und so schnell wie möglich die Therapie § 64 antreten möchte. Möchten Sie bitte die nötigen Schritte in die Wege leiten." Das Schreiben enthielt die Angabe des Aktenzeichens des Schwurgerichtsverfahrens. Als Betreff war angegeben "Revision zurück ziehen".

Der Verteidiger vertritt in seinem Schriftsatz vom die Auffassung, eine rechtswirksame Rücknahme der Revision sei nicht erfolgt. Der Wortlaut der Erklärung sei nicht eindeutig. Der Angeklagte habe nur zum Ausdruck bringen wollen, dass die Revision bereits lange andauern würde und er zeitnah in Therapie möchte.

2. Die Revision ist wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dass das Rechtsmittel von seinem Verteidiger eingelegt worden war, ist für die Wirksamkeit der Rücknahme durch den Angeklagten ohne Belang, da der erklärte Wille des Angeklagten stets vorgeht (vgl. BGHR StPO, § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7 mwN; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 302 Rn. 4 mwN). Die Rücknahmeerklärung des Angeklagten wahrt die für die Zurücknahme des Rechtsmittels erforderliche Form (vgl. Meyer-Goßner aaO Rn. 7) und ist eindeutig und zweifelsfrei.

Der Angeklagte war sich der Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung bewusst; es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei Abgabe seiner Erklärung verhandlungsunfähig war. Die vom Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen festgestellte eingeschränkte strafrechtliche Verantwortlichkeit beruhte auf einer auf die Tatzeit beschränkte, nicht ausschließbaren erheblichen Alkohol- und Betäubungsmittelintoxikation des Angeklagten (UA S. 35 f.). Der Senat hat daher keinen Zweifel an der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme. Diese ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO, § 302 Abs. 1 Rücknahme 2, 5; BGHSt 10, 245, 247).

Da der Verteidiger des Angeklagten die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme in Zweifel zieht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge förmlich fest. Nach wirksamer Rücknahme der Revision hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAD-97232