BGH Beschluss v. - VII ZB 38/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Bonn, 4 T 176/11 vom

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt als Rechtsnachfolgerin die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für eine notarielle Urkunde, in der sich die Schuldnerin wegen der Ansprüche aus einer Grundschuld und persönlichen Haftungserklärung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.

Die Schuldnerin ist Eigentümerin des Grundstücks H.-Straße 130 in N. Mit notarieller Urkunde vom (UR-Nr. /1978 Notar Dr. F. W. ) bestellte sie an diesem Grundstück eine Briefgrundschuld in Höhe von 100.000 DM nebst Zinsen und Nebenleistungen zugunsten der R.-Bank N. eG und unterwarf sich insofern der sofortigen Zwangsvollstreckung gemäß § 800 ZPO. Weiterhin gab sie in dieser Urkunde ein abstraktes Schuldanerkenntnis in Höhe des Grundschuldbetrages nebst Zinsen und Nebenleistungen ab und unterwarf sich auch insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung. Die R.-Bank N. eG trat die Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen sowie die Ansprüche aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis am an die D.-Bank AG ab. Ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten Vertrages schloss die Schuldnerin mit ihr am 1./ einen Bauspardarlehens- und Vorausdarlehensvertrag. Zur Darlehenssicherung sollte unter anderem die am bestellte Grundschuld dienen. Nach der von der Antragstellerin weiterhin vorgelegten Vertragsurkunde schlossen sie, die R.-Bank R. eG und die Schuldnerin am 6./ eine Sicherungsvereinbarung betreffend die Grundschuld. Mit Erklärung vom trat die D.-Bank AG einen rangletzten Teilbetrag der Grundschuld in Höhe von 30.040 DM (= 15.359,21 €) nebst Zinsen und Nebenleistungen sowie die diesbezüglichen Ansprüche aus der persönlichen Haftungsübernahme an die R.-Bank R. eG ab. Am trat die Rechtsnachfolgerin der R.-Bank R. eG diese Rechte an die Antragstellerin ab.

Mit Schreiben vom hat die Antragstellerin bei der Notarin die Umschreibung der Vollstreckungsklausel wegen eines nachrangigen Teilbetrages in Höhe von 15.359,21 € auf sich als neue Gläubigerin beantragt. Die Notarin hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Klauselumschreibung.

II. Die gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BeurkG, § 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie des die Klauselerteilung ablehnenden Bescheids der Notarin.

1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Notarin habe die Klauselerteilung zu Recht verweigert. Nach der Entscheidung des XI. Zivilsenats des , BGHZ 185, 133) setze der Erwerb der prozessualen Position auf sofortige Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde bei einer formularmäßig erteilten Sicherungsgrundschuld - wie hier - den Eintritt der Zessionarin in die Sicherungsabrede der Zedentin mit der Schuldnerin voraus. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. Vielmehr berufe sich die Antragstellerin auf den Abschluss der Sicherungsvereinbarung mit der Schuldnerin vom 6./. Ob dies für eine Rechtsnachfolge der Antragstellerin ausreiche, könne offen bleiben, weil die Sicherungsvereinbarung nicht in der nach § 727 Abs. 1 ZPO erforderlichen Form vorgelegt worden sei.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts setzt die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin nicht den Nachweis ihres Eintritts in eine der Grundschuldbestellung zugrunde liegende Sicherungsvereinbarung bzw. den Nachweis des Abschlusses eines neuen Sicherungsvertrages voraus. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses inzwischen entschieden (, NJW 2011, 2803, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), dass im Klauselerteilungsverfahren gemäß § 727 ZPO ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene Sicherungsvereinbarung nicht zu prüfen ist. Es kommt damit für die Entscheidung nicht darauf an, dass die Antragstellerin die Sicherungsvereinbarung vom 6./ nicht in der nach § 727 Abs. 1 ZPO erforderlichen Form vorgelegt hat. Der Senat hat ebenfalls in seinem Beschluss vom entschieden, dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht. Anhaltspunkte dafür, dass im Wortlaut der Grundschuldbestellungsurkunde vom eine solche Vollstreckungsbedingung enthalten ist, sind nicht ersichtlich.

b) Der Senat ist an einer Entscheidung in der Sache in Form der Anweisung der Notarin zur Klauselerteilung gehindert, weil anhand der Aktenlage ein formgerechter Nachweis der Rechtsnachfolge gemäß § 727 Abs. 1 ZPO durch die Antragstellerin nicht festgestellt werden kann. Es liegt weder die Abtretungserklärung vom noch ein Grundbuchauszug vor. Auch fehlen Feststellungen des Beschwerdegerichts zum formgerechten Nachweis der Rechtsnachfolge durch die Antragstellerin.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3, Abs. 7 KostO, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Da nach derzeitigem Stand offen ist, ob die Antragstellerin mit ihrem Begehren durchdringt, kommt eine Erstattung ihrer zur Durchführung der Rechtsmittelverfahren notwendigen Aufwendungen nicht in Betracht.

IV. Der Gegenstandswert des Verfahrens richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin und ist daher mit dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs festzusetzen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 "Vollstreckungsklausel").

Fundstelle(n):
YAAAD-97227