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Entstrickung einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens
Neue Rechtsentwicklungen
In diesem Beitrag wird die Entstrickung einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens erörtert. Kap. II hat die Entstrickung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG zum Inhalt. Der Ausgleichsposten nach § 4g EStG wird in Kap. III behandelt. Ein Ausblick (Kap. IV) beschließt den Beitrag.
Gehrmann, infoCenter, SEStEG NWB EAAAC-40699
Welchem Zweck diente die Einfügung des § 4 Abs. 1 Satz 3, 4 EStG durch das SEStEG?
Welche Ergänzung erfolgte durch das JStG 2010?
Was sind die Grundzüge der Ausgleichspostenmethode (§ 4g Abs. 1 EStG)?
I. Überblick: Tatbestände der Entstrickung
[i]Lendewig/Jaschke, Die Erneuerung der allgemeinen Entstrickungsvorschriften durch das JStG 2010, StuB 2011 S. 90 NWB ZAAAD-60748 „Entstrickung” meint einen grenzüberschreitenden Vorgang, durch den stille Reserven eines Wirtschaftsguts der deutschen Besteuerung entzogen werden . Der Grundtatbestand der einkommensteuerlichen Entstrickung ist in § 4 Abs. 1 Satz 3, 4 EStG kodifiziert. Demnach steht einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich (§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG). Ein Ausschluss oder eine Beschränkung dieses Besteuerungsrechts liegt insbesondere dann vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zugeor...