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Wirtschaftsrecht; | Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge
In der Rs. C-360/96 hat der EuGH am folgende Entscheidung getroffen: (1) Art. 1 Buchst. b Unterabs. 2 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates v. über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge unterscheidet zwischen den im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben, die nicht gewerblicher Art sind, einerseits und den im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben, die gewerblicher Art sind, andererseits. (2) Der Begriff der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht gewerblicher Art schließt Aufgaben nicht aus, die von Privatunternehmen erfüllt werden oder erfüllt werden könnten. (3) Die Eigenschaft einer Stelle als Einrichtung des öffentlichen Rechts hängt nicht davon ab, welchen Anteil die Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht gewerblich...