Lieferungen an nur einen einzigen Abnehmer jeweils auf dessen Anforderung begründet keine gewerbliche Tätigkeit
Leitsatz
Der Handel (im Streitfall: mit Teufelskrallenwurzel) stellt mangels Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr keinen
Gewerbebetrieb dar, wenn die Lieferungen jeweils auf Anforderung an nur einen einzigen Abnehmer erfolgen, der Steuerpflichtige
über den Verkauf an diesen einzigen Abnehmer hinaus nicht am Markt in Erscheinung getreten ist und insbesondere keine Eigeninitiative
für den Handel entwickelt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 477 Nr. 8 EFG 2012 S. 728 Nr. 8 Ubg 2012 S. 352 Nr. 5 KAAAD-97142
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