Empfänger einer Gutschrift auch ohne Angaben von Gründen innerhalb der Verjährungsfrist jederzeit zum Widerspruch gegen die
Gutschrift berechtigt
Leitsatz
1. Ist über einen Umsatz durch Gutschrift des Leistungsempfängers abgerechnet worden, verliert die Gutschrift bei einem wirksamen
Widerspruch (§ 14 Abs. 2 S. 3 UStG 2005) des Empfängers der Gutschrift ihre Wirkung als Rechnung nicht rückwirkend, sondern
ex nunc.
2. Eine Beschränkung des Rechts zum Widerspruch nach § 14 Abs. 2 S. 3 UStG ist ebenso wie eine zeitliche Befristung für die
Ausübung dieses Rechts im Gesetz nicht vorgesehen. Der Gutschriftenempfänger kann daher jederzeit, zumindest bis zum Ablauf
der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren gemäß § 195 BGB, unabhängig von eventuell erfolgten Steuerfestsetzungen oder -erstattungen,
ohne Angabe von Gründen den ihm übermittelten Gutschriftdokumenten widersprechen. Ob der Widerspruch berechtigt ist, muss
zwischen den Beteiligten vor den Zivilgerichten geklärt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 24/2011 S. 1170 DStRE 2012 S. 494 Nr. 8 EFG 2012 S. 375 Nr. 4 Ubg 2012 S. 354 Nr. 5 AAAAD-97141
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