Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 KraftStG für ein nicht ausschließlich der Straßenreinigung dienendes Fahrzeug
Leitsatz
1. Die Fahrzeuge eines im Bereich der Landschaftspflege und des Umweltdienstes tätigen Betriebes werden nicht ausschließlich
zur Straßenreinigung i.S. des § 3 Nr. 4 KraftStG eingesetzt, wenn die in den als Kastenwagen universell verwendbaren Fahrzeugen
befindlichen Reinigungsgeräte jederzeit entnommen werden können, monatlich wenige Reinigungen durchgeführt werden und die
Fahrzeugführer mit den Fahrzeugen ihre Fahrten zwischen Wohnung und den übrigen betrieblichen Arbeitsstätten bestreiten. Dem
steht eine 24-stündige Präsenzpflicht der Fahrzeuge nicht entgegen.
2. Die neben der ausschließlichen Verwendung gem. § 3 Nr. 4 KraftStG zu fordernde Erkennbarkeit der Zweckbestimmung der Fahrzeuge
zur Straßenreinigung ist mit der Aufschrift „ÖKO-MOBIL” und „Umweltdienst” nicht zu erreichen. Diese Aufmachung deutet auf
ein Sonder- bzw. Entsorgungsfahrzeug, nicht aber auf ein Straßenreinigungsfahrzeug hin.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 185 Nr. 3 LAAAD-97133
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