Keine Investitionszulage bei Zahlung eines einheitlichen, auch nicht im Schätzwege aufteilbaren Kaufpreises für Doppelsystem
zur Trennung von Kunststofffolien sowie eine zum Betrieb benötigte Gebrauchslizenz
Leitsatz
1. Immaterielle Wirtschaftsgüter wie z. B. gewerbliche Schutzrechte, Gebrauchslizenzen sind keine nach § 2 S. 1 InvZulG 1996
investitionszulagebegünstigten „beweglichen” Wirtschaftsgüter.
2. Kann ein Doppelsystem für die Trennung verschmutzter Kunststofffolien aufgrund des Bestehens von Schutzrechten nur zusammen
mit einer Gebrauchslizenz verwendet werden und können die einheitlich für das Doppelsystem sowie die Gebrauchslizenz gezahlten
Anschaffungskosten mangels Angaben zum Wert der Gebrauchslizenz auch nicht im Schätzweg auf Trennsystem sowie Gebrauchslizenz
aufgeteilt werden, steht dem Käufer insgesamt keine Investitionszulage nach § 2 S. 1 InvZulG zu.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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